Artikel 1. Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Bund für Geistesfreiheit Nürnberg (kurz: bfg Nürnberg) steht in der Tradition der freireligiösen Gemeinden und der freigeistigen und freidenkenden Bewegung in Nürnberg und ist eine säkular humanistische Weltanschauungsgemeinschaft. Der bfg Nürnberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Mitglied des bfg Bayern K.d.ö.R.
  2. Der Sitz des bfg Nürnberg ist Nürnberg.

Artikel 2. Ziele des bfg Nürnberg

  1. Der bfg Nürnberg tritt für die Verwirklichung der unveräußerlichen Grundrechte des Menschen ein, wie sie auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 durch die Vereinten Nationen als gemeinsames Ziel aller Völker und Nationen verkündet wurden.
  2. Der bfg Nürnberg verpflichtet seine Mitglieder weder zu Dogmen noch zu weltanschaulichen Bekenntnissen, sondern erwartet von ihnen, dass sie in eigener Verantwortung und Mündigkeit ihr Weltbild formen.
  3. Der bfg Nürnberg fördert die Erkenntnis, dass die persönliche Freiheit das höchste Gut des Menschen ist. Insbesondere verteidigt er entschieden Glaubens-, Weltanschauungs und Gewissensfreiheit und das Recht auf volle Entfaltung der Persönlichkeit ausgehend von den Rechten des Kindes, wie sie in der Erklärung der Vereinten Nationen vom 20.11.1959 beschlossen wurden.
  4. Der bfg Nürnberg fordert deshalb, dass die Gesellschaft allen Bürgern eine Bildung ermöglicht, die auf dem Boden der Vernunft und des wissenschaftlichen Fortschritts steht. Ihre Verwirklichung bedingt die Möglichkeit uneingeschränkter Information und die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.
  5. Der bfg Nürnberg fördert und verbreitet eine am säkularen Humanismus orientierte Lebensweise. Die Mitglieder des bfg Nürnberg sind bestrebt, die Grundsätze des säkularen Humanismus auch im Alltag zu verwirklichen und ein Leben in mitmenschlicher Verantwortung zu führen.
  6. Der bfg Nürnberg tritt ein für die Trennung von Staat und Kirche im Sinne weltanschaulicher Neutralität des Staates, sowie für die Rechte und Interessen von Konfessionsfreien in Staat und Gesellschaft.
  7. Der bfg Nürnberg ist parteipolitisch unabhängig.

Artikel 3. Mittel zur Erreichung der Ziele

Der bfg Nürnberg organisiert

  1. Vorträge und sonstige Veranstaltungen, die Ergebnisse wissenschaftlichen Forschens und künstlerischen Schaffens vermitteln;
  2. Kongresse, Seminare und Arbeitstagungen zur öffentlichen und internen Diskussion philosophischer, weltanschaulicher, religionswissenschaftlicher und ethischer Fragestellungen;
  3. Feiern zur Geburt, Jugendfeiern, Trauungen und Bestattungen mit weltlicher Ausrichtung;
  4. die Verbindung zu öffentlichen Medien, insbesondere zu Presse, Rundfunk und Fernsehen;
  5. die Veröffentlichung und den Vertrieb von Büchern, Zeitschriften und sonstigen Datenträgern;
  6. die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinschaften, dem Bund für Geistesfreiheit Bayern K.d.ö.R. sowie allen Organisationen mit verwandten Zielen;
  7. sonstige Aktivitäten zur Beförderung der Ziele des bfg Nürnberg nach Art. 2.

Artikel 4. Gemeinnützigkeit

  1. Der bfg Nürnberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Es darf kein Mitglied durch Ausgab en, die den Zwecken des bfg Nürnberg fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Mittel des bfg Nürnberg dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eig enschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des bfg Nürnberg. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile am Körperschaftsvermögen.

Artikel 5. Mitgliedschaft

  1. Mitglied im bfg Nürnberg können natürliche Personen werden, die
    a) das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    b) diese Satzung anerkennen,
    c) ihren Beitritt schriftlich erklären
    d) keiner Religionsgemeinschaft oder anderen staatlich anerkannten Weltanschauungsgemeinschaft angehören.
  2. Ferner besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder können werden:
    a) Juristische Personen
    b) natürliche Personen, die die Ziele des bfg Nürnberg unterstützen, auch wenn sie einer Religionsgemeinschaft oder anderen Weltanschauungsgemeinschaft angehören.
  3. Der bfg Nürnberg ist auch Betreuungsgemeinschaft für konfessionsfreie Personen. Die Mitgliedschaft bei dieser Betreuungsgemeinschaft muss schriftlich beantragt werden. Zugehörige der Betreuungsgemeinschaft sind beitragsfrei.

Artikel 6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt

  1. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie abgegeben wurde;
  2. durch Ausschluss.
    Die Vorstandschaft kann ein Mitglied ausschließen,
    a) wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt;
    b) wenn es mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist.
    Der Ausschluss ist dem/r Betreffenden schriftlich mitzuteilen.
    Der oder die Ausgeschlossene kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen, deren Entscheidung endgültig ist;
  3. durch Tod.

Artikel 7. Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung für Mitglieder und Fördermitglieder.

Artikel 8. Organe des bfg Nürnberg

Die Organe des bfg Nürnberg sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisoren.

Artikel 9. Mitgliederversammlung

  1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung des bfg Nürnberg obliegen insbesondere
    a) die Beschlussfassung für die Satzung und deren Änderung;
    b) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
    c) die Wahl des Vorstandes und der Revisoren;
    d) die Wahl der ordentlichen Delegierten zur Delegiertenversammlungen von Verbänden, in denen der bfg Nürnberg Mitglied ist;
    e) die Entgegennahme des Revisionsberichtes und Entscheidung über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands
    f) die endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Art. 6, Ziff. 2;
    g) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; Ehrenmitglieder können an den Sitzungen der Vorstandschaft beratend teilnehmen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate jedes Jahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, oder wenn dies ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt. In letzterem Falle hat die Einberufung innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin im  Mitteilungsblatt oder durch Rundschreiben bzw. Rundmail an alle Mitglieder.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung dringlicher Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. (Siehe Art. 11 , Ziff. 6)

Artikel 10. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder. Fördermitglieder haben eine beratende Stimme.
  2. Abstimmungen über Anträge erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich
    a. bei Beschlüssen der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Satzung und deren Änderung (Art. 9, Ziff. 1a);
    b. bei Ausschluss eines Mitglieds (Art. 6, Ziff. 2).
  4. Abstimmungen erfolgen in der Regel per Akklamation. Sie haben auf Verlangen eines Stimmberechtigten schriftlich und geheim zu erfolgen.

Artikel 11. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    dem/r 1. Vorsitzenden und dem/r 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden,
    dem/r Schatzmeister/in,
    dem/r Schriftführer/in,
    einer nicht festgelegten Zahl an Beisitzern.
    Der/Die 2. Vorsitzende kann gleichzeitig Schriftführer/in sein.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Der bfg Nürnberg wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
  4. Der Vorstand ist bevollmächtigt, die zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Ausgaben zu tätigen. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 500 €, so ist, soweit Einzelvertretungsbefugnis besteht, die Mitwirkung eines weiteren zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitgliedes erforderlich.
  5. Der/Die Schatzmeister/in ist für die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen verantwortlich. Er/Sie legt der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.
  6. Der/die Schriftführer/in fertigt Niederschriften über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der Vorstandschaft an. Jede Niederschrift ist von dem/r Vorsitzenden und von dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen.

Artikel 12. Revisoren

Die Revisoren prüfen den von dem/r Schatzmeister/in vorgelegten Jahresbeschluss und nehmen mindestens jährlich eine Überprüfung der Kasse, der Bücher und Belege vor. Über die Ergebnisse dieser Nachprüfung und über die Prüfung des Jahresabschlusses berichten sie der Mitgliederversammlung.

Artikel 13. Auflösung

  1. Ein Beschluss über die Auflösung des bfg Nürnberg bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des bfg Nürnberg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Bund für Geistesfreiheit Bayern K.d.ö.R. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Artikel 14. Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29.11.2019 beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.

 

1. Fassung vom 29.11.2019